Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Elektrosicherheitskontrolle

KEA Engineering GmbH Stand: August 2025

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Elektrosicherheitskontrollen, Dienstleistungen, Beratungen, Verkäufe und allfällige Vermietungen der KEA Engineering GmbH (nachfolgend KEA) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend Kunde).

KEA führt unabhängige Kontrollen gemäss Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) durch und ist an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandhaltung der geprüften Installationen nicht beteiligt. Installations- und Reparaturarbeiten an geprüften Anlagen sind vom Leistungsumfang ausgeschlossen.

Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von KEA schriftlich bestätigt wurden. Änderungen der AGB sind jederzeit möglich; massgebend ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf kea.ch publizierte Fassung. Abweichende Individualabreden haben Vorrang vor diesen AGB.

Ergänzend gelten alle einschlägigen technischen Normen und Vorschriften, insbesondere die NIV, VSE-Richtlinien, SUVA-Vorgaben sowie die EKAS-Richtlinie 6503 (Asbest).

Diese AGB gelten für Privat- und Geschäftskunden. Für Privatkunden gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Die SIA-Norm 118 findet nur Anwendung, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

2. Vertragsschluss

Angebote von KEA sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich befristet oder als verbindlich bezeichnet. Ein Vertrag kommt zustande durch:

  • schriftliche Bestätigung (Brief, E-Mail),

  • mündliche Vereinbarung oder

  • faktische Aufnahme der Leistung (Kontrollbeginn vor Ort).

Auch telefonische oder mündliche Aufträge gelten als verbindlich, sofern sie bestätigt oder durch Leistungsausführung angenommen werden.

Reihenfolge der Vertragsgrundlagen: a) Schriftlicher Vertrag inkl. Anhänge b) Auftragsbestätigung oder Angebot c) Diese AGB

3. Leistungen, Unabhängigkeit und Zusatzleistungen

Der Leistungsumfang ergibt sich aus Vertrag, Angebot oder Auftragsbestätigung.

KEA erbringt insbesondere:

  • unabhängige Elektrosicherheitskontrollen nach NIV

  • Erstellung von Sicherheitsnachweisen (SiNa) und Mängellisten

  • technische Beratungen im Bereich Elektrosicherheit

Unabhängigkeit nach NIV

KEA führt als unabhängiges Kontrollorgan keine Installations-, Reparatur- oder Instandstellungsarbeiten an den von ihr geprüften Anlagen aus.

Festgestellte Mängel sind vom Kunden an einen konzessionierten Elektroinstallateur zu vergeben. Auch sogenannte Kleinstreparaturen (z. B. Klemme anziehen) werden von KEA nicht ausgeführt.

Zusatzleistungen und Erschwernisse

Zusatzleistungen, die nicht im ursprünglichen Angebot enthalten sind, werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Regieansätzen von KEA verrechnet. Als erhöhter Aufwand gelten insbesondere:

  • fehlende oder unvollständige Unterlagen

  • unbeschriftete Sicherungen und Stromkreise

  • eingeschränkter Zugang, Umräumarbeiten, fehlende Beleuchtung

  • Sicherheitsrisiken oder besondere Schutzmassnahmen

  • zusätzliche Messungen aufgrund fehlender Informationen

Elektronische Prüfprotokolle werden auf Wunsch in der Regel als PDF zur Verfügung gestellt.

Verweigert der Kunde eine für die Kontrolle notwendige Stromabschaltung, haftet KEA nicht für unvollständige Prüfungen oder nicht feststellbare Mängel.

Der Kunde bestätigt, dass sämtliche Schalthandlungen nur nach seiner Freigabe erfolgen.

4. Schätzpreise

Schätzpreise dienen als Orientierung und sind unverbindlich. Überschreitungen sind möglich, insbesondere bei unbekanntem Zustand der Anlage, fehlenden Unterlagen oder zusätzlichem Aufwand.

5. Termine und Verzögerungen

Verbindlich sind nur schriftlich bestätigte Termine. Bei nicht rechtzeitiger Absage oder fehlendem Zutritt kann KEA eine Pauschale für Leerfahrt und Umtriebe verrechnen (Richtwert CHF 150.– oder bis zu 70 % des Auftragswertes bei Kleinstaufträgen).

6. Mitwirkungspflichten des Kunden und Sicherheit

Der Kunde ist verpflichtet, sicheren Zugang zu allen relevanten Anlageteilen zu gewährleisten und alle notwendigen Unterlagen bereitzustellen.

Zusatzkosten durch fehlende Vorbereitung, Wartezeiten oder unvollständigen Zugang trägt der Kunde.

Asbest und weitere Gefahrenstoffe

Bei Verdacht auf Asbest oder andere Gefahrenstoffe ist KEA berechtigt, die Arbeiten sofort zu stoppen. Bis dahin erbrachte Leistungen sind voll zu vergüten.

7. Abnahme und Gewährleistung (Bericht / SiNa)

Nach Abschluss der Kontrolle stellt KEA dem Kunden einen Sicherheitsnachweis (SiNa) und/oder eine Mängelliste bzw. einen Bericht zur Verfügung.

Der Bericht gilt als genehmigt, sofern nicht innert 7 Tagen schriftlich gerügt.

Der SiNa ist eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Kontrolle. KEA übernimmt keine Gewähr für den dauerhaften Fortbestand der Sicherheit der Anlage.

8. Haftung

KEA haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist – ausser bei Personenschäden – auf maximal 100 % der vereinbarten Vergütung begrenzt.

9. Eigentumsvorbehalt und Mietgeräte

Gelieferte Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von KEA.

10. Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise in CHF exkl. MwSt. Nebenkosten werden zusätzlich verrechnet.

Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach Durchführung der Elektrosicherheitskontrolle vor Ort. Die Vergütung ist unabhängig davon geschuldet, ob ein Mängelbericht erstellt wird und ob der Sicherheitsnachweis (SiNa) erst nach Behebung der festgestellten Mängel ausgestellt werden kann.

Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Zahlungsfrist 10 Tage netto ab Rechnungsdatum.

Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen von 5 % p. a. sowie Mahn- und Inkassokosten gemäss OR.

11. Datenschutz

KEA bearbeitet Personendaten in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Datenschutzgesetz (DSG, Stand 2023). Bei Kunden aus der EU werden die einschlägigen Grundsätze der DSGVO, soweit anwendbar, berücksichtigt.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis und stimmt zu, dass:

  • KEA aufgrund der NIV verpflichtet ist, Sicherheitsnachweise und gegebenenfalls Mängellisten an den zuständigen Netzbetreiber (VNB) und – bei behördlichen Verfahren – an das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) weiterzuleiten;

  • Mess- und Kundendaten in Softwarelösungen und gegebenenfalls Cloud-Systemen von Dienstleistungspartnern verarbeitet werden können, wobei KEA auf angemessene Datensicherheit achtet.

Die detaillierte Datenschutzerklärung ist auf kea.ch abrufbar.

12. Abtretung von Rechten

Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen KEA bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von KEA. KEA ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf mit KEA verbundene Unternehmen oder geeignete Dritte zu übertragen, sofern dadurch keine berechtigten Interessen des Kunden verletzt werden.

13. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

14. Vertragskündigung

Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • der Kunde trotz Mahnung und Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt,

  • die Durchführung der Arbeiten aus Sicherheitsgründen (z. B. Asbest, Einsturzgefahr) unzumutbar ist,

  • der Kunde sich in nachhaltigem Zahlungsverzug befindet.

Bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Leistungen und Aufwendungen sind voll zu vergüten.

15. Geistiges Eigentum

Sämtliche von KEA erstellten Unterlagen, Berichte, Konzepte, Berechnungen, Fotos und sonstigen Arbeitsergebnisse bleiben – unabhängig von ihrer Form – geistiges Eigentum von KEA. Der Kunde erhält ein nicht exklusives, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Verwendung im Rahmen des konkreten Projekts bzw. der geprüften Anlage.

Eine Weitergabe an Dritte oder eine Verwendung zu anderen Zwecken bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von KEA, sofern dies nicht zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z. B. gegenüber VNB, ESTI, Versicherung) erforderlich ist.

16. Versicherungspflicht des Kunden

Der Kunde sorgt auf eigene Kosten für einen angemessenen Versicherungsschutz seiner Anlagen, Einrichtungen und Einrichtungsgegenstände (z. B. Gebäudeversicherung, Betriebsunterbruch, IT-Versicherung). KEA ist nicht verpflichtet, den Versicherungsschutz des Kunden zu überprüfen.

17. Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten, nicht allgemein bekannten Informationen vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus.

Vorbehalten bleiben gesetzliche Informations- und Meldepflichten (z. B. gegenüber VNB, ESTI, Behörden oder Gerichten).

18. Stromabschaltungen, IT-Systeme und Datenverlust

Für Elektrosicherheitskontrollen sind Stromunterbrüche und Schalthandlungen (z. B. Freischalten, RCD-Prüfungen) regelmässig erforderlich.

Der Kunde ist allein verantwortlich, sämtliche empfindlichen Geräte und Systeme rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten:

  • ordnungsgemäss herunterzufahren,

  • vom Netz zu trennen und

  • notwendige Datensicherungen (Backups) vorzunehmen.

Dies betrifft insbesondere Server, PC-Arbeitsplätze, Netzwerk- und Telekommunikationsgeräte, Steuerungen, Alarmanlagen, Smart-Home-Systeme, Wärmepumpensteuerungen, Kassen- und Produktionstechnik.

KEA übernimmt keinerlei Haftung für:

  • Datenverlust,

  • Hard- oder Softwarebeschädigungen,

  • Fehlfunktionen von Steuer- oder Sicherheitssystemen,

  • Betriebsunterbrüche und Folgeschäden,

die im Zusammenhang mit den für die Prüfung erforderlichen Schalthandlungen, Spannungsunterbrüchen oder Spannungsschwankungen entstehen, soweit KEA nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Der Kunde stellt sicher, dass USV-, Backup- und Schutzsysteme funktionsfähig sind. Sämtliche Risiken aus fehlenden oder unzureichenden Sicherungsmassnahmen trägt der Kunde.

19. Dokumentation und Aufbewahrung

Die Übergabe der Dokumentation (SiNa, Mängellisten, Mess- und Prüfprotokolle) erfolgt in der Regel elektronisch (z. B. als PDF per E-Mail oder Downloadlink).

Der Kunde ist verpflichtet, die erhaltenen Unterlagen während der ganzen Kontrollperiode bzw. gemäss den gesetzlichen Vorgaben (z. B. Aufbewahrungspflichten der Eigentümer) aufzubewahren und auf eigene Kosten zu sichern.

KEA ist berechtigt, Kopien der Unterlagen für eigene Zwecke (z. B. Nachweis der ordnungsgemässen Vertragserfüllung) aufzubewahren. Es besteht jedoch keine Pflicht zur Langzeitarchivierung zugunsten des Kunden. Das Nachfordern von Archivkopien nach Abschluss des Auftrags kann kostenpflichtig sein.

Im Rahmen der Kontrolle dürfen Fotos und kurze Videosequenzen der Installation zu Dokumentations- und Beweiszwecken erstellt und gespeichert werden.

20. Eigentümerwechsel

Bei Eigentümerwechsel der Liegenschaft oder der geprüften Anlage bleiben sämtliche bis dahin entstandenen Forderungen gegenüber dem bisherigen Kunden bestehen. Der Kunde verpflichtet sich, KEA über einen Eigentümerwechsel unverzüglich schriftlich zu informieren.

Auf Wunsch kann KEA dem neuen Eigentümer Kopien der relevanten Unterlagen (SiNa, Berichte) zur Verfügung stellen; allfällige Kosten werden dem bisherigen oder neuen Eigentümer nach Vereinbarung belastet.

21. Höhere Gewalt

KEA haftet nicht für Leistungsausfälle oder Verzögerungen, die auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen sind. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, Feuer, Unfälle, Krieg, Terrorakte, Pandemien, behördliche Eingriffe, Stromausfälle, Streiks oder andere, von KEA nicht beeinflussbare Umstände.

In solchen Fällen verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen; Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

22. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts (IPRG) und internationaler Abkommen, soweit zulässig.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Olten (SO), sofern keine zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände vorgehen.

Für Konsumenten im Sinne von Art. 32 ZPO gelten die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände (Wohnsitz des Konsumenten oder Sitz von KEA); eine im Voraus getroffene Abrede, die diese zwingenden Gerichtsstände einschränkt, ist unwirksam.