Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Elektrosicherheitskontrolle

 

Stand: August 2025

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Elektrosicherheitskontrollen, Dienstleistungen, Beratungen, Verkäufe und allfällige Vermietungen der KEA Engineering GmbH (nachfolgend KEA) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend Kunde).

KEA führt unabhängige Kontrollen gemäss Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) durch und ist an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandhaltung der geprüften Installationen nicht beteiligt. Installations- und Reparaturarbeiten an geprüften Anlagen sind vom Leistungsumfang ausgeschlossen.

Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von KEA schriftlich bestätigt wurden. Änderungen der AGB sind jederzeit möglich; massgebend ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf kea.ch publizierte Fassung. Abweichende Individualabreden haben Vorrang vor diesen AGB.

Ergänzend gelten alle einschlägigen technischen Normen und Vorschriften, insbesondere die NIV, VSE-Richtlinien, SUVA-Vorgaben sowie die EKAS-Richtlinie 6503 (Asbest).
Diese AGB gelten für Privat- und Geschäftskunden. Für Privatkunden gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Die SIA-Norm 118 findet nur Anwendung, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.


2. Vertragsschluss

Angebote von KEA sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich befristet oder als verbindlich bezeichnet. Ein Vertrag kommt zustande durch:

  • schriftliche Bestätigung (Brief, E-Mail),

  • mündliche Vereinbarung oder

  • faktische Aufnahme der Leistung (Kontrollbeginn vor Ort).

Auch telefonische oder mündliche Aufträge gelten als verbindlich, sofern sie bestätigt oder durch Leistungsausführung angenommen werden.

Reihenfolge der Vertragsgrundlagen:

a) Schriftlicher Vertrag inkl. Anhänge
b) Auftragsbestätigung oder Angebot
c) Diese AGB


3. Leistungen, Unabhängigkeit und Zusatzleistungen

Der Leistungsumfang ergibt sich aus Vertrag, Angebot oder Auftragsbestätigung.

KEA erbringt insbesondere:

  • unabhängige Elektrosicherheitskontrollen nach NIV

  • Erstellung von Sicherheitsnachweisen (SiNa) und Mängellisten

  • technische Beratungen im Bereich Elektrosicherheit

Unabhängigkeit nach NIV

  • KEA führt als unabhängiges Kontrollorgan keine Installations-, Reparatur- oder Instandstellungsarbeiten an den von ihr geprüften Anlagen aus.

  • Festgestellte Mängel sind vom Kunden an einen konzessionierten Elektroinstallateur zu vergeben. Auch sogenannte «Kleinstreparaturen» (z. B. Klemme anziehen) werden von KEA nicht ausgeführt.

Zusatzleistungen und Erschwernisse

Zusatzleistungen, die nicht im ursprünglichen Angebot enthalten sind, werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Regieansätzen von KEA verrechnet. Als erhöhter Aufwand gelten insbesondere:

  • fehlende oder unvollständige Unterlagen (SiNa, Messprotokolle, Schemata, Pläne, Beschriftungen)

  • unbeschriftete Sicherungen und Stromkreise (zeitaufwändige Zuordnung)

  • eingeschränkter Zugang, Umräumarbeiten, fehlende Beleuchtung

  • Sicherheitsrisiken oder besondere Schutzmassnahmen vor Ort

  • zusätzliche Messungen, die aufgrund fehlender Informationen notwendig werden

Elektronische Prüfprotokolle werden auf Wunsch in der Regel als PDF zur Verfügung gestellt.

Verweigert der Kunde eine für die Kontrolle notwendige Stromabschaltung, haftet KEA nicht für unvollständige Prüfungen oder nicht feststellbare Mängel.

Der Kunde bestätigt, dass sämtliche Schaltbefehle an Verteilungen, Sicherungs- und Schaltgeräten nur nach seiner Freigabe erfolgen; KEA haftet nicht für Folgen fehlender oder fehlerhafter Beschriftungen bzw. nicht dokumentierter Stromkreise.


4. Schätzpreise

Schätzpreise dienen als Orientierung und sind unverbindlich. Überschreitungen sind möglich, insbesondere bei unbekanntem Zustand der Anlage, fehlenden Unterlagen oder zusätzlichem Aufwand. KEA informiert den Kunden über wesentliche Mehrkosten, soweit dies zumutbar ist und der Arbeitsablauf dadurch nicht unverhältnismässig beeinträchtigt wird.


5. Termine und Verzögerungen

Verbindlich sind nur schriftlich bestätigte Termine. Verzögerungen infolge höherer Gewalt, Krankheit, behördlicher Vorgaben, Lieferverzögerungen Dritter oder unvorhersehbarer Umstände berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt oder zu Schadenersatz.

Kann ein Termin durch den Kunden nicht eingehalten werden, ist KEA möglichst frühzeitig, spätestens jedoch 24 Stunden vor dem Termin, zu informieren. Erfolgt keine oder eine zu späte Absage oder ist der Zutritt nicht möglich, kann KEA eine Pauschale für Leerfahrt und Umtriebe gemäss dem aktuellen Tarif in Rechnung stellen (Richtwert: CHF 150.– oder bis zu 70 % des Auftragswertes bei Kleinstaufträgen).

Nicht von KEA verursachte Verzögerungen führen zu Terminverschiebungen; dadurch entstehende Mehrkosten (z. B. Zusatzfahrten, Wartezeiten) trägt der Kunde.


6. Mitwirkungspflichten des Kunden und Sicherheit

Der Kunde ist verpflichtet,

  • sicheren Zugang zu allen relevanten Anlageteilen zu gewährleisten (Verteilungen, Unterverteilungen, Technikräume, Dachböden, Keller etc.),

  • sämtliche vorhandenen Unterlagen (bestehende SiNa, Messprotokolle, Schemata, Pläne) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen,

  • nötige Schlüssel, Codes und Bewilligungen bereitzuhalten,

  • dafür zu sorgen, dass Arbeitsbereiche frei zugänglich, sicher begehbar und ausreichend beleuchtet sind.

Zusatzkosten, die durch fehlende Vorbereitung, Wartezeiten oder unvollständigen Zugang entstehen, trägt der Kunde. Vergebliche Anfahrten werden gemäss Tarif voll verrechnet.

Asbest und weitere Gefahrenstoffe

Der Kunde informiert KEA unverzüglich, wenn:

  • das Gebäude vor 1990 erstellt wurde oder

  • ein Verdacht auf Asbest oder andere Schadstoffe besteht.

Besteht Verdacht auf Asbest oder andere erhebliche Gesundheitsgefahren, ist KEA berechtigt, die Arbeiten sofort zu stoppen. Bis dahin erbrachte Leistungen und Aufwendungen sind voll zu vergüten. Kosten für Analysen, Sanierungen und daraus resultierende Verzögerungen trägt der Kunde.

Der Kunde sorgt dafür, dass Arbeitsbereiche frei von Gefahrstoffen, massivem Schimmel, starkem Schädlingsbefall oder instabilen Bauteilen sind. Stellt KEA vor Ort eine Gefährdung des Personals fest, dürfen die Arbeiten unterbrochen oder abgebrochen werden; die bis dahin entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.


7. Abnahme und Gewährleistung (Bericht / SiNa)

Nach Abschluss der Kontrolle stellt KEA dem Kunden einen Sicherheitsnachweis (SiNa) und/oder eine Mängelliste bzw. einen entsprechenden Bericht zur Verfügung.

Der Kunde hat den Bericht unverzüglich zu prüfen und allfällige inhaltliche Fehler innert 7 Tagen schriftlich zu rügen. Erfolgt keine fristgerechte Rüge, gilt der Bericht als genehmigt.

KEA gewährleistet die sorgfältige und fachgerechte Erstellung des Berichts nach den anerkannten Regeln der Technik.

  • Bei berechtigten Mängeln am Bericht hat KEA das Recht und die Pflicht zur kostenlosen Nachbesserung (Berichtigung des Dokuments).

  • Da KEA keine Installationsarbeiten ausführt, ist eine Mängelbehebung an der Anlage durch KEA ausgeschlossen.

Der Sicherheitsnachweis ist eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Kontrolle. KEA übernimmt keine Gewähr für den dauerhaften Fortbestand der Sicherheit der Anlage (Alterung, Verschleiss, Änderungen oder Eingriffe durch Dritte).

Für Drittprodukte (z. B. allenfalls separat gelieferte Geräte) gelten ausschliesslich die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers. KEA kann auf Wunsch bestehende Garantieansprüche abtreten, haftet jedoch nicht für verweigerte Garantieleistungen des Herstellers.


8. Haftung

KEA haftet für Schäden nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Für Personenschäden haftet KEA auch bei leichter Fahrlässigkeit im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wegbedungen. Insbesondere haftet KEA nicht für:

  • indirekte Schäden und Folgeschäden (z. B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Reputationsschäden),

  • Datenverlust, Betriebsunterbrüche, Fehlalarme oder Fehlfunktionen von Smart-Building-, IT- oder Sicherheitssystemen,

  • Schäden durch bestehende Baumängel, veraltete Installationen, Normverletzungen oder unsachgemässe Arbeiten früherer Unternehmen,

  • Schäden an verdeckten Leitungen oder Installationen, wenn keine oder unzureichende Pläne vorhanden sind.

Die Haftung von KEA ist – ausser bei Personenschäden – pro Ereignis auf maximal 100 % der vereinbarten Vergütung des betroffenen Auftrags oder auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung (falls tiefer) beschränkt.


9. Eigentumsvorbehalt und Mietgeräte

Gelieferte Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von KEA.
Mietgeräte sind sorgfältig zu behandeln und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Bei Verlust, Beschädigung oder unsachgemässer Nutzung haftet der Kunde für die Wiederbeschaffungs- bzw. Reparaturkosten.

Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben im Übrigen vorbehalten, werden jedoch nicht speziell auf den Sicherheitsnachweis (SiNa) ausgedehnt.


10. Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise in CHF exkl. Mehrwertsteuer (MwSt.). Nebenkosten wie Anfahrt, Reisezeit, Materialverbrauch (Messzubehör), Nacht- oder Wochenendarbeiten sowie besondere Schutzmassnahmen werden zusätzlich verrechnet.

Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Zahlungsfrist 10 Tage netto ab Rechnungsdatum. KEA ist berechtigt, bei grösseren Aufträgen Akonto- oder Teilzahlungen zu verlangen.

Bei Zahlungsverzug:

  • kann KEA Verzugszinsen von 5 % p. a. erheben (Art. 104 OR),

  • wird ab der 2. Mahnung eine Mahngebühr / Umtriebsentschädigung von CHF 20.– pro Mahnstufe erhoben,

  • können bei Übergabe an ein Inkassobüro die effektiven Inkassokosten gemäss Art. 106 OR weiterverrechnet werden.

Bei anhaltendem Zahlungsverzug ist KEA berechtigt, laufende Leistungen einzustellen und nach Ansetzung einer kurzen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Ein Verrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur, soweit die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von KEA schriftlich anerkannt ist.


11. Datenschutz

KEA bearbeitet Personendaten in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Datenschutzgesetz (DSG, Stand 2023). Bei Kunden aus der EU werden die einschlägigen Grundsätze der DSGVO, soweit anwendbar, berücksichtigt.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis und stimmt zu, dass:

  • KEA aufgrund der NIV verpflichtet ist, Sicherheitsnachweise und gegebenenfalls Mängellisten an den zuständigen Netzbetreiber (VNB) und – bei behördlichen Verfahren – an das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) weiterzuleiten;

  • Mess- und Kundendaten in Softwarelösungen und gegebenenfalls Cloud-Systemen von Dienstleistungspartnern verarbeitet werden können, wobei KEA auf angemessene Datensicherheit achtet.

Die detaillierte Datenschutzerklärung ist auf kea.ch abrufbar.


12. Abtretung von Rechten

Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen KEA bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von KEA. KEA ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf mit KEA verbundene Unternehmen oder geeignete Dritte zu übertragen, sofern dadurch keine berechtigten Interessen des Kunden verletzt werden.


13. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.


14. Vertragskündigung

Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • der Kunde trotz Mahnung und Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt,

  • die Durchführung der Arbeiten aus Sicherheitsgründen (z. B. Asbest, Einsturzgefahr) unzumutbar ist,

  • der Kunde sich in nachhaltigem Zahlungsverzug befindet.

Bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Leistungen und Aufwendungen sind voll zu vergüten.


15. Geistiges Eigentum

Sämtliche von KEA erstellten Unterlagen, Berichte, Konzepte, Berechnungen, Fotos und sonstigen Arbeitsergebnisse bleiben – unabhängig von ihrer Form – geistiges Eigentum von KEA. Der Kunde erhält ein nicht exklusives, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Verwendung im Rahmen des konkreten Projekts bzw. der geprüften Anlage.

Eine Weitergabe an Dritte oder eine Verwendung zu anderen Zwecken bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von KEA, sofern dies nicht zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z. B. gegenüber VNB, ESTI, Versicherung) erforderlich ist.


16. Versicherungspflicht des Kunden

Der Kunde sorgt auf eigene Kosten für einen angemessenen Versicherungsschutz seiner Anlagen, Einrichtungen und Einrichtungsgegenstände (z. B. Gebäudeversicherung, Betriebsunterbruch, IT-Versicherung). KEA ist nicht verpflichtet, den Versicherungsschutz des Kunden zu überprüfen.


17. Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten, nicht allgemein bekannten Informationen vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus.

Vorbehalten bleiben gesetzliche Informations- und Meldepflichten (z. B. gegenüber VNB, ESTI, Behörden oder Gerichten).


18. Stromabschaltungen, IT-Systeme und Datenverlust

Für Elektrosicherheitskontrollen sind Stromunterbrüche und Schalthandlungen (z. B. Freischalten, RCD-Prüfungen) regelmässig erforderlich.

Der Kunde ist allein verantwortlich, sämtliche empfindlichen Geräte und Systeme rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten:

  • ordnungsgemäss herunterzufahren,

  • vom Netz zu trennen und

  • notwendige Datensicherungen (Backups) vorzunehmen.

Dies betrifft insbesondere Server, PC-Arbeitsplätze, Netzwerk- und Telekommunikationsgeräte, Steuerungen, Alarmanlagen, Smart-Home-Systeme, Wärmepumpensteuerungen, Kassen- und Produktionstechnik.

KEA übernimmt keinerlei Haftung für:

  • Datenverlust,

  • Hard- oder Softwarebeschädigungen,

  • Fehlfunktionen von Steuer- oder Sicherheitssystemen,

  • Betriebsunterbrüche und Folgeschäden,

die im Zusammenhang mit den für die Prüfung erforderlichen Schalthandlungen, Spannungsunterbrüchen oder Spannungsschwankungen entstehen, soweit KEA nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Der Kunde stellt sicher, dass USV-, Backup- und Schutzsysteme funktionsfähig sind. Sämtliche Risiken aus fehlenden oder unzureichenden Sicherungsmassnahmen trägt der Kunde.


19. Dokumentation und Aufbewahrung

Die Übergabe der Dokumentation (SiNa, Mängellisten, Mess- und Prüfprotokolle) erfolgt in der Regel elektronisch (z. B. als PDF per E-Mail oder Downloadlink).

Der Kunde ist verpflichtet, die erhaltenen Unterlagen während der ganzen Kontrollperiode bzw. gemäss den gesetzlichen Vorgaben (z. B. Aufbewahrungspflichten der Eigentümer) aufzubewahren und auf eigene Kosten zu sichern.

KEA ist berechtigt, Kopien der Unterlagen für eigene Zwecke (z. B. Nachweis der ordnungsgemässen Vertragserfüllung) aufzubewahren. Es besteht jedoch keine Pflicht zur Langzeitarchivierung zugunsten des Kunden. Das Nachfordern von Archivkopien nach Abschluss des Auftrags kann kostenpflichtig sein.

Im Rahmen der Kontrolle dürfen Fotos und kurze Videosequenzen der Installation zu Dokumentations- und Beweiszwecken erstellt und gespeichert werden.


20. Eigentümerwechsel

Bei Eigentümerwechsel der Liegenschaft oder der geprüften Anlage bleiben sämtliche bis dahin entstandenen Forderungen gegenüber dem bisherigen Kunden bestehen. Der Kunde verpflichtet sich, KEA über einen Eigentümerwechsel unverzüglich schriftlich zu informieren.

Auf Wunsch kann KEA dem neuen Eigentümer Kopien der relevanten Unterlagen (SiNa, Berichte) zur Verfügung stellen; allfällige Kosten werden dem bisherigen oder neuen Eigentümer nach Vereinbarung belastet.


21. Höhere Gewalt

KEA haftet nicht für Leistungsausfälle oder Verzögerungen, die auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen sind. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, Feuer, Unfälle, Krieg, Terrorakte, Pandemien, behördliche Eingriffe, Stromausfälle, Streiks oder andere, von KEA nicht beeinflussbare Umstände.

In solchen Fällen verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen; Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.


22. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts (IPRG) und internationaler Abkommen, soweit zulässig.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Olten (SO), sofern keine zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände vorgehen.

Für Konsumenten im Sinne von Art. 32 ZPO gelten die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände (Wohnsitz des Konsumenten oder Sitz von KEA); eine im Voraus getroffene Abrede, die diese zwingenden Gerichtsstände einschränkt, ist unwirksam.